OFD Münster - Verfügung vom 22.03.2013
akt. Kurzinfo ESt 16/2009

OFD Münster - Verfügung vom 22.03.2013 (akt. Kurzinfo ESt 16/2009) - DRsp Nr. 2013/80330

OFD Münster, Verfügung vom 22.03.2013 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo ESt 16/2009

DRsp Nr. 2013/80330

Anwendung des BMF-Schreibens vom 05.10.1990 ( BStBl 1990 I 1990, 638; sog. Künstlererlass)

Die neben dem ständigen Personal bei Hörfunk und Fernsehen beschäftigten Künstler und Angehörigen von verwandten Berufen, die in der Regel aufgrund von Honorarverträgen tätig werden und im Allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, sind nach Tz. 1.3.1 des Künstlererlasses grundsätzlich nichtselbständig tätig.

Nach Tz. 1.3.2 des Künstlererlasses sind bestimmte Gruppen von freien Mitarbeitern bei Hörfunk und Fernsehen im Allgemeinen selbständig tätig, soweit sie nur für einzelne Produktionen tätig werden (Negativkatalog). Gehört ein freier Mitarbeiter nicht zu einer der im Negativkatalog genannten Berufsgruppen, so kann gem. Tz. 1.3.6 des Künstlererlasses aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls die Tätigkeit gleichwohl selbständig sein. Das Wohnsitz-Finanzamt erteilt dem Steuerpflichtigen nach eingehender Prüfung ggf. eine diesbezügliche Bescheinigung. Eine Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung auf das Betriebsstättenfinanzamt kommt nicht in Betracht.