OFD Münster - Verfügung vom 23.10.1998
S 2338

OFD Münster - Verfügung vom 23.10.1998 (S 2338) - DRsp Nr. 2008/85247

OFD Münster, Verfügung vom 23.10.1998 - Aktenzeichen S 2338

DRsp Nr. 2008/85247

§ 4 EStG Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab 1.10.1998

Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder für die nachstehend aufgeführten Länder geänderte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Diese Pauschbeträge gelte für Reisetage ab dem 1.10.1998.

Die Änderungen beruhen auf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift v. 1.9.1998 zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder v. 26.11.1997.

Übersicht über die ab 1.10.1998 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von
Land mindestens 24 Stunden weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag für Übernachtungskosten
DM DM DM DM
Indonesien 48 32 16 180
Polen - Breslau 48 32 16 130
Portugal 66 44 22 130
Senegal 66 44 22 120
Thailand 48 32 16 140
Uruguay 84 56 28 150
Venezuela 60 40 20 180
Vereinigte
Staaten - Houston 84 56 28 170

Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführung im Ausland.