OFD Münster - Verfügung vom 23.11.2011
Kurzinfo USt 17/2011

OFD Münster - Verfügung vom 23.11.2011 (Kurzinfo USt 17/2011) - DRsp Nr. 2012/80004

OFD Münster, Verfügung vom 23.11.2011 - Aktenzeichen Kurzinfo USt 17/2011

DRsp Nr. 2012/80004

Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG; Vereinfachter Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers bei Pannenhilfe an Nutzfahrzeugen im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer

Die Pannenhilfe an Lastkraftwagen stellt eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG dar, deren Ort sich in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht, gem. § 3a Abs. 2 UStG dort befindet, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. § 3a Abs. 2 UStG regelt nicht, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass sein Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Gem. Abschn. 3a.2 Abs. 11 UStAE kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft bei einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in der diese bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist.