Die nachfolgende Verfügung ersetzt die bisherige Verfügung vom 01.03.2004, Az. w.o.
Durch Artikel
selbstgenutztem Wohneigentum i.S. § 4 InvZulG 1999 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a V zu § 180 Abs. 2 AO) und
Mietwohngebäuden i.S. § 3 und §
welches/welche die Voraussetzungen eines Gesamtobjektes i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 V zu § 180 Abs. 2 AO erfüllen, ein Feststellungsverfahren hinsichtlich der Tatbestände durchzuführen, die für die Festsetzung der Investitionszulage von Bedeutung sind.
Diese Regelung eröffnet insbesondere für Sanierungsmodelle (vgl. Tz. 2) die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren für die Erwerber von in einem noch zu sanierenden Gebäude belegenen Wohnungen durchzuführen.
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