OFD Münster - Verfügung vom 25.03.2011
Kurzinfo Int. St. 3/2011
Normen:
EStG § 50a;

OFD Münster - Verfügung vom 25.03.2011 (Kurzinfo Int. St. 3/2011) - DRsp Nr. 2011/80168

OFD Münster, Verfügung vom 25.03.2011 - Aktenzeichen Kurzinfo Int. St. 3/2011

DRsp Nr. 2011/80168

Normenkette:

EStG § 50a;

Berücksichtigung von Betriebsausgaben beim Steuerabzug nach § 50a EStG Anwendung des BMF-Schreibens vom 16.02.2011 aufgrund der BFH-Entscheidung vom 05.05.2010, I R 104/08

Der BFH stellt in seinem Urteil vom 05.05.2010 fest, dass eine Beschränkung des Abzugs von unmittelbaren Betriebsausgaben/Werbungskosten nicht zulässig ist. Ebenso darf nur der gesetzliche Steuersatz des § 50a EStG auf den um die Betriebsausgaben/Werbungskosten gekürzten Betrag angewandt werden.

Das BMF-Schreiben vom 05.04.2007 wird durch das BMF-Schreiben vom 16.02.2011 ersetzt.

Die geänderte Verwaltungsauffassung findet auf alle offenen Fälle Anwendung, in denen die Vergütung vor dem 31.12.2008 gezahlt wurde.

Für Zahlungen nach dem 31.12.2008 gilt § 50a Abs. 3 EStG n. F.

Die Kurzinformation Internationales Steuerecht 06/2008 vom 22.12.2008 wird hiermit aufgehoben.