Es kommt immer wieder vor, dass beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger einen (nachträglichen) Antrag auf Berücksichtigung von Kosten im Zusammenhang mit dem Steuerabzug nach § 50a EStG beim Betriebsstättenfinanzamt des Vergütungsschuldners stellen. Diese Anträge sind abzulehnen.
Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung („Scorpio”) können unmittelbare Aufwendungen im Zusammenhang mit der Darbietung bereits im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Die Minderung der Bemessungsgrundlage darf aber nur dann erfolgen, wenn der Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner die unmittelbaren Aufwendungen nachgewiesen hat. Auf das BMF-Schreiben vom 16.02.2011 wird hingewiesen.
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