OFD Münster - Verfügung vom 25.05.2011
Kurzinfo ESt 14/2011

OFD Münster - Verfügung vom 25.05.2011 (Kurzinfo ESt 14/2011) - DRsp Nr. 2011/80307

OFD Münster, Verfügung vom 25.05.2011 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 14/2011

DRsp Nr. 2011/80307

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als Vorsorgeaufwendungen bei den Eltern

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG gelten auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV-Beiträge) eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen.

Diese Regelung führt dazu, dass auch bei sozialversicherungspflichtig beschäftigen Kindern (z. B. im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses) die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, wenn diese im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragen werden.

Nach bisheriger Rechtsauffassung können somit die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Versicherungsbeiträge bei den Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt werden, sofern die Eltern dem steuerlich zu berücksichtigenden Kind die Beiträge erstattet haben und insoweit tatsächlich wirtschaftlich belastet sind.