OFD Münster - Verfügung vom 26.02.1996
S 2729

OFD Münster - Verfügung vom 26.02.1996 (S 2729) - DRsp Nr. 2008/86370

OFD Münster, Verfügung vom 26.02.1996 - Aktenzeichen S 2729

DRsp Nr. 2008/86370

§ 5 KStG Behandlung von Beschaffungsstellen steuerbegünstigter Körperschaften

Größere steuerbegünstigte Körperschaften unterhalten zum Teil Beschaffungsstellen, die die von den nachgeordneten selbständigen Untergliederungen benötigten Gegenstände (einheitliche Kleidung, Büromaterial, Hilfsmittel usw.) zentral einkaufen. Diese WG werden mit einem Aufschlag, der Gewinne regelmäßig nicht entstehen läßt, an die Unterorganisation verkauft, die damit in ihren Bereichen ihre satzungsmäßigen Aufgaben erfüllen.

Die OFD bittet, hierzu die Auffassung zu vertreten, daß die Beschaffungsstellen einen stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. der §§ 14, 64 AO darstellen. Sie können nicht als Zweckbetriebe i. S. des § 65 AO angesehen werden.

Für die Annahme eines Zweckbetriebs ist u. a. Voraussetzung, daß die zu beurteilende Tätigkeit unmittelbar den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der Körperschaft dient. Der bloße Ein- und Verkauf von Gegenständen dient jedoch nicht den steuerbegünstigten Zwecken. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß zwischen den Beschaffungsstellen und möglichen gewerblichen Anbietern eine nach § 65 AO schädliche Wettbewerbssituation besteht.