OFD Münster - Verfügung vom 27.05.2004
S 0338

OFD Münster - Verfügung vom 27.05.2004 (S 0338) - DRsp Nr. 2008/87788

OFD Münster, Verfügung vom 27.05.2004 - Aktenzeichen S 0338

DRsp Nr. 2008/87788

Allgemeine Hinweise bei Wegfall einzelner Tatbestände

1. Rechtsbehelfsverfahren

  • Wegfall des Massenverfahrens aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes

    Sofern der Einspruch sich ausschließlich gegen die Verfassungsmäßigkeit einer steuerrechtlichen Norm richtet und vor dem 01.01.1995 eingelegt wurde, gilt der Einspruch nach Artikel 97 § 18a EGAO im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt ohne Einspruchsentscheidung als zurückgewiesen, soweit der Einspruch nach dem Ausgang des Verfahrens als unbegründet oder unzulässig zurückzuweisen wäre. Eine Benachrichtigung des Einspruchsführers ist nicht vorgesehen. Die Klagefrist beträgt grundsätzlich ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung im Bundesgesetzblatt.

    Artikel 97 § 18a EGAO ist nicht anwendbar, wenn eine Kammer eines Senates beim Bundesverfassungsgericht gemäß § 93b BVerfGG die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ablehnt. Eine Kammerentscheidung hat anders als eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes selbst keine Gesetzeskraft und wird daher auch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Hinweis auf § 31 Abs. 2 BVerfGG).

  • Wegfall des Massenverfahrens aus anderen Gründen