OFD Münster - Verfügung vom 28.04.2006
S 2331 - 69 - St 21 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 28.04.2006 (S 2331 - 69 - St 21 - 31) - DRsp Nr. 2008/90004

OFD Münster, Verfügung vom 28.04.2006 - Aktenzeichen S 2331 - 69 - St 21 - 31

DRsp Nr. 2008/90004

Liquidationseinnahmen der Chefärzte als Arbeitslohn; Anwendung des Urteils des BFH vom 05.10.2005 VI R 152/01, BStBl 2006 II S. 94; Vfg. vom 6.1.2006 S 2331 - 1000-St 2

Der BFH hat mit dem im Betreff genannten Urteil vom 5.10.2005 entschieden, dass ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht im stationären Bereich für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn bezieht, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Das inzwischen veröffentlichte Urteil ist in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Der BFH bringt in den Urteilsgründen zum Ausdruck, dass die wahlärztlichen Leistungen selbständig oder nichtselbständig erbracht werden können. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles. Dabei ist insbesondere das Vorliegen bzw. das Fehlen der Unternehmerinitiative und des Unternehmerrisikos von Bedeutung. Für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit spricht Folgendes:

  • Die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen gehört zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben des Arztes gegenüber dem Krankenhaus.

  • Die Verträge über die wahlärztlichen Leistungen werden unmittelbar zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus geschlossen.