Gemeinnützige Hilfsorganisationen haben in bestimmten Städten die sanitätsdienstliche Betreuung bei der Fußball-WM 2006 gegen eine pauschale Kostenerstattung übernommen.
Mit der pauschalen Kostenerstattung sollen die Aufwendungen für Personal, Fahrzeuge, medizinische Ge- und Verbrauchsmaterialien, zentrales Management sowie sonstige Kosten abgegolten werden. Reicht die pauschale Erstattung zur Deckung der Kosten nicht aus, werden bei Einzelnachweis der Aufwendungen auch die zusätzlichen Kosten erstattet.
Hier stellt sich die Frage, ob die gemeinnützigen Hilfsorganisationen mit diesen Leistungen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb begründen.
Nach der auf Bundesebene abgestimmten Auffassung handelt es sich bei den Sanitäts- und Rettungsdienstleistungen um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO.
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