OFD Münster - Verfügung vom 28.10.2004
S 2128 - 30 - St 22 - 33

OFD Münster - Verfügung vom 28.10.2004 (S 2128 - 30 - St 22 - 33) - DRsp Nr. 2008/88206

OFD Münster, Verfügung vom 28.10.2004 - Aktenzeichen S 2128 - 30 - St 22 - 33

DRsp Nr. 2008/88206

Vermögensverwaltungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften

I. Vermögensverwaltungsverträge

Aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrags soll das Finanzvermögen des Kunden professionell, dauerhaft und zielorientiert verwaltet werden. Als Vermögensverwalter treten in der Praxis insbesondere Kreditinstitute und freie Vermögensverwalter auf. Der Vermögensverwalter überwacht in erster Linie die Zusammensetzung des Vermögensbereichs nach der gewünschten Zielrichtung (Rendite, Substanzsicherung, Wertzuwachs). Somit ist seine Tätigkeit auch auf die Anschaffung/Veräußerung (Umschichtung) von Vermögensgegenständen ausgerichtet.

Das Honorar wird entweder mit einem bestimmten v.H.- oder v.T.-Satz des Vermögenswert berechnet (in den meisten Fällen 0,1 - 3 % p.a.) oder es wird ein pauschales Festhonorar vereinbart. Es können auch erfolgsabhängige Honorare vereinbart werden. Zusätzlich fallen bei jeder Transaktion weitere umsatz- bzw. stückabhängige Kosten (z.B. Bankspesen, Provisionen, Maklercourtage) an.

In einigen Vermögensverwaltungsverträgen ist geregelt, dass die Transaktionskosten nicht gesondert berechnet werden. Stattdessen erhöht sich die prozentuale bzw. pauschale Gebühr.