Nach dem Entwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 1997 soll § 68 AO um folgende Regelung erweitert werden:
„Zweckbetriebe sind auch:
…
9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftlicher Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.”
Nach dem Gesetzesentwurf soll § 68 Nr. 9 AO grundsätzlich ab dem 1. 1. 1996 anzuwenden sein. Die Vorschrift soll aber auch für vor diesen Zeitpunkt beginnende Kj gelten, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (§ 1 EGAO).
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