OFD Münster - Verfügung vom 30.09.2002
S 2144 - 52 - St 12 - 32 b

OFD Münster - Verfügung vom 30.09.2002 (S 2144 - 52 - St 12 - 32 b) - DRsp Nr. 2008/81711

OFD Münster, Verfügung vom 30.09.2002 - Aktenzeichen S 2144 - 52 - St 12 - 32 b

DRsp Nr. 2008/81711

§ 4 EStG; Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

Die Beschränkung des Abzugs betrieblicher Schuldzinsen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a EStG gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 enden. Die Über- und Unterentnahmen aus davor endenden Wirtschaftsjahren bleiben unberücksichtigt, d.h. deren Anfangsbestand ist bei erstmaliger Anwendung der Vorschrift mit 0 DM anzusetzen. Ein bis einschließlich VZ 1998 gebildetes positives Kapital ist damit nicht ohne eine etwaige Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen entnahmefähig.

Gesetzlich geregelt wird dies erstmals durch § 52 Abs. 1 I S. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 vom 20.12.2001, BStBl 2002 II S. 4 Bis dahin ist die Verwaltung zwar entsprechend verfahren, allerdings ohne gesetzliche Grundlage (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 22.05.2000, BStBl 2000 I S. 588, Anhang 16 I EStH 2001, Rz. 36).

Das FG Düsseldorf hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungspraxis (ADV-Beschluss vom 16.07.2001, 15 V 1887/01 A (G, F), inzwischen bestätigt durch BFH vom 06.02.2002, VIII B 82/01, BFH/NV 2002 S. 647).

Soweit sich Einsprüche gegen Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 und die Anwendung der Rz. 36 des o.g. BMF-Schreibens richten, kann Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.