Mit Urteil vom 30.01.2008 (
Soweit in den Finanzämtern Einsprüche eingehen, in denen begehrt wird, dass Steuerbescheide wegen sämtlicher beim BFH, BVerfG und EuGH anhängiger Verfahren (bzw. hinsichtlich der in der vierteljährlichen Beilage zum BStBl II veröffentlichten - anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof) vorläufig nach § 165 AO ergehen sollen, sind sie als unbegründet zurückzuweisen.
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