OFD Münster - Verfügung vom 31.05.2011
Kurzinfo Verfahrensrecht 7/2011

OFD Münster - Verfügung vom 31.05.2011 (Kurzinfo Verfahrensrecht 7/2011) - DRsp Nr. 2011/80319

OFD Münster, Verfügung vom 31.05.2011 - Aktenzeichen Kurzinfo Verfahrensrecht 7/2011

DRsp Nr. 2011/80319

Vorläufigkeit (§ 165 AO) wegen sämtlicher beim BFH, BVerfG und EuGH anhängiger Verfahren

Mit Urteil vom 30.01.2008 (7 K 99/06 F) hat das FG Münster entschieden, dass der Steuerbürger keinen Anspruch darauf hat, dass sein Steuerbescheid „hinsichtlich sämtlicher in der aktuellen Beilage zum BStBl II genannten Verfahren” vorläufig ergeht.

Soweit in den Finanzämtern Einsprüche eingehen, in denen begehrt wird, dass Steuerbescheide wegen sämtlicher beim BFH, BVerfG und EuGH anhängiger Verfahren (bzw. hinsichtlich der in der vierteljährlichen Beilage zum BStBl II veröffentlichten - anhängigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof) vorläufig nach § 165 AO ergehen sollen, sind sie als unbegründet zurückzuweisen.