OFD Niedersachsen - Verfügung vom 02.09.2015
S 7100 - 220 - St 171

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 02.09.2015 (S 7100 - 220 - St 171) - DRsp Nr. 2015/80564

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 02.09.2015 - Aktenzeichen S 7100 - 220 - St 171

DRsp Nr. 2015/80564

Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer (An) ist in Abschn. 1.8 UStAE geregelt.

Darüber hinaus weise ich auf Folgendes hin:

  • Beköstigung; Abschn. 1.8 Abs. 10 - 12 UStAE

    Eine unternehmenseigene Kantine i. S. v. Abschn. 1.8 Abs. 10 UStAE ist auch dann zu bejahen, wenn der Kantinenbetrieb in einer gesonderten Betriebsabteilung geführt wird, die wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist. Das ist z. B. der Fall, wenn alle Kantinen eines Konzerns durch eine eigene Konzerntochter bewirtschaftet werden und die Konzerntochter als Organgesellschaft unselbständiger Bestandteil des Unternehmens ist.

  • Abgabe von Getränken und Genussmitteln zum häuslichen Verzehr (Haustrunk, Freitabakwaren); Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE

    Gewährt der Unternehmer seinen An einen Rabatt liegt darin keine Leistung, sondern ein Preisnachlass (Abschn. 1.8 Abs.1 Satz 6 UStAE). Zur unentgeltlichen Abgabe (Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE) weise ich auf die Umsatzsteuerkartei S 7109 Karte 1 § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG hin.

  • Überlassung von Fahrzeugen; Abschn. 1.8 Abs. 18 i. V. m. Abschn. 15.23 Abs. 8b 12 UStAE