OFD Niedersachsen - Verfügung vom 02.11.2011
S 7220 - 31 - St - 183

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 02.11.2011 (S 7220 - 31 - St - 183) - DRsp Nr. 2011/80587

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 02.11.2011 - Aktenzeichen S 7220 - 31 - St - 183

DRsp Nr. 2011/80587

Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kann nur auf die Umsätze solcher Gegenstände angewendet werden, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt sind. Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich nach dem Zolltarif. Bestehen Zweifel, ob die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen.

Die uvZTA können nicht nur von den Unternehmen, sondern auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden. Da jedoch der Unternehmer die Berechtigung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nachzuweisen hat, sollten uvZTA von den Finanzämtern nur in Ausnahmefällen beantragt werden.

Für den Antrag auf Erteilung der uvZTA ist das Vordruckmuster „Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft” (siehe Anlage 2) zu verwenden.