OFD Niedersachsen - Verfügung vom 03.02.2011
S 0130 - 15 - St 142
Normen:
GewO § 33c; GewO § 34a; GewO § 34c; GewO § 35; GewO § 38; GastG § 15; AO § 30 Abs. 4 Nr. 3;

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 03.02.2011 (S 0130 - 15 - St 142) - DRsp Nr. 2011/80118

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 03.02.2011 - Aktenzeichen S 0130 - 15 - St 142

DRsp Nr. 2011/80118

Normenkette:

GewO § 33c; GewO § 34a; GewO § 34c; GewO § 35; GewO § 38; GastG § 15; AO § 30 Abs. 4 Nr. 3;

Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren z. B. nach §§ 33c, 34a, 34c, 35, 38 GewO, § 15 GastG; Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen nach § 14 Abs. 5 GewO

Die gewerberechtlichen Bestimmungen enthalten keine ausdrückliche Auskunftsermächtigung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Die Mitteilung von steuerlichen Pflichtverletzungen und von Abgaberückständen sowie das Erlöschen der Steuerpflicht an Gewerbebehörden (oder Verwaltungsgerichte in Gewerbeuntersagungsverfahren) kommt in folgenden Fällen in Betracht:

  • Auskunftsersuchen an das Finanzamt

    Das Finanzamt ist zur Offenbarung nur befugt,

    • wenn der Gewerbetreibende der Auskunft durch das Finanzamt zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO) oder

    • wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Auskunft besteht. Die Auskunftserteilung beschränkt sich hierbei auf diejenigen Tatsachen, aus denen sich die steuerliche Unzuverlässigkeit ergibt.

    Die anfragende Gewerbebehörde hat grundsätzlich die Anhaltspunkte darzulegen, die auf das Vorliegen der Verletzung steuerlicher Pflichten hindeuten (siehe Tz. 3.1 des BMF-Schreibens vom 14. Dez. 2010).

  • Anregung des Finanzamtes an die Gewerbebehörde auf Einleitung eines Untersagungsverfahrens