Die Wirtschaftsförderung gehört nicht zum Kreis der begünstigten Dauerverlustgeschäfte des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG. Sie ist vielmehr durch die Befreiungsvorschriften der § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG und §
Wie das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. März 2010 - EFG 2010, 1443 - 1445 - zeigt, üben Gesellschaften, die als Wirtschaftsförderungsgesellschaften auftreten, vielerlei Tätigkeiten aus, die zum Teil auch unter § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG fallen können. Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 22. August 2007 (BStBl 2007 II S. 961) führt bei dauerdefizitären Gesellschaften zur Annahme einer vGA i. H. d. laufenden Betriebsverluste. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 7 KStG kommt auch bei „Wirtschaftsförderungsgesellschaften” nur soweit zur Anwendung, als deren Tätigkeiten den Vorgaben der Norm entsprechen; im Übrigen kommt es zur vGA.
In diesem Zusammenhang wurde die Frage gestellt, ob die vGA als solche eine schädliche Mittelauskehrung darstellt, die zum Verlust der Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer führt.
Hierzu bittet die OFD ich folgende Auffassung zu vertreten:
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