OFD Niedersachsen - Verfügung vom 03.05.2011
S 7433 - 4 - St 183

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 03.05.2011 (S 7433 - 4 - St 183) - DRsp Nr. 2011/80316

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 03.05.2011 - Aktenzeichen S 7433 - 4 - St 183

DRsp Nr. 2011/80316

Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr; Erlass und niedrigere Festsetzung von Umsatzsteuer (§ 26 Abs. 3 UStG)

1. Allgemeines

Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG kann die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder erlassen werden. Die abschließende Entscheidung über Anträge in diesen Fällen obliegt der OFD. Ich bitte daher, mir sämtliche Anträge mit den entsprechenden Steuerakten vorzulegen und mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine niedrigere Festsetzung vorliegen (s. a. Tz. 3.).

2. Voraussetzungen

Für den Erlass der Umsatzsteuer sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Ausführung der Umsätze durch einen sog. „Luftverkehrsunternehmer”,

  • Erbringung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen und

  • Verzicht auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen und Tickets.

2.1 Luftverkehrsunternehmen

Luftverkehrsunternehmer sind Unternehmer, die die Beförderung selbst durchführen (originäre Luftfahrtunternehmen) oder die als Vertragspartei mit dem Reisenden einen Beförderungsvertrag abschließen (vertragliche Luftfahrtunternehmen) und sich hierdurch im eigenen Namen zur Durchführung der Beförderung verpflichten. Auch die Veranstalter von Pauschalreisen gehören hierzu, wenn sie