OFD Niedersachsen - Verfügung vom 07.12.2015
S 0361 - 12 - St 144

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 07.12.2015 (S 0361 - 12 - St 144) - DRsp Nr. 2016/80009

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 07.12.2015 - Aktenzeichen S 0361 - 12 - St 144

DRsp Nr. 2016/80009

Wegfall der Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung von Einkünften gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO

Ob eine gesonderte Feststellung von Einkünften durchzuführen ist oder nicht, richtet sich nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums (§ 180 Abs. 1 Nr. 2b AO, AEAO zu § 180 AO Tz. 2.1, vgl. auch AO -Kartei ND § 26 AO Karte 2 Nr. 3). Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung der gesonderten Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b AO) richtet sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO.

Für alle Feststellungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, sind Änderungen der dafür maßgeblichen Verhältnisse nach Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu berücksichtigen (§ 180 Abs. 1 Satz 2 AO). Grundsätzlich ist eine gesonderte Feststellung für diese Veranlagungszeiträume auch dann durchzuführen, wenn nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums der Betrieb in den Bezirk des Wohnsitzfinanzamts verlegt wird, weil für die grundsätzliche Durchführungsverpflichtung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO weiterhin die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums maßgebend sind. In diesem Fall kann es sich allerdings um einen Fall von geringer Bedeutung handeln, bei dem auf die Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahrens verzichtet werden kann (AEAO zu § 180 AO Tz. 4).