OFD Niedersachsen - Verfügung vom 09.02.2016
G 1412 - 27 - St 251

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 09.02.2016 (G 1412 - 27 - St 251) - DRsp Nr. 2016/80287

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 09.02.2016 - Aktenzeichen G 1412 - 27 - St 251

DRsp Nr. 2016/80287

Steuerliche Behandlung der Tafeln und der Unternehmer, die Lebensmittel unentgeltlich abgeben

I. Allgemeines

Tafeln sammeln Lebensmittel ein, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, aber im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können (z. B. Lebensmittel kurz vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums, Backwaren vom Vortag oder Fehlproduktionen). Die Tafeln erhalten die Lebensmittel unentgeltlich und geben sie an bedürftige Menschen ab. Die Bedürftigkeit ermittelt jede Tafel unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in Anlehnung an § 53 AO. Die Tafeln geben die Lebensmittel unentgeltlich oder gegen einen geringen Kostenbeitrag ab. Sie können auch Artikel des täglichen Bedarfs ausgeben. Der Schwerpunkt muss aber auf dem Sammeln und Ausgeben von Lebensmitteln liegen.

Der Name Tafel ist als eingetragenes Markenzeichen durch den Bundesverband Deutsche Tafel e. V. geschützt. Tafeln haben die Rechtsform eines Vereins oder werden in Trägerschaft z. B. des DRK, der AWO oder einer Kirche betrieben. Eine Tafel kann Mitglied im Bundesverband Deutsche Tafel e. V. sein. Der Bundesverband Deutsche Tafel e. V. ist Mitglied des paritätischen Gesamtverbandes.

II. Körperschaftsteuer/Gemeinnützigkeit

1. Beurteilung der Tafeln