OFD Niedersachsen - Verfügung vom 09.06.2015
S 7106 - 182 - St 171

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 09.06.2015 (S 7106 - 182 - St 171) - DRsp Nr. 2015/80411

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 09.06.2015 - Aktenzeichen S 7106 - 182 - St 171

DRsp Nr. 2015/80411

Umsatzbesteuerung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte

I. Allgemeines

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (GAG) sind Einrichtungen des Landes Niedersachsen (§ 9 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs - DVBauGB - vom 24. Mai 2005, Nds. GVBI. 2005 S. 184). Für den Bereich jeder Vermessungs- und Katasterbehörde wird ein GAG gebildet, dessen Geschäftsstelle bei der jeweiligen Vermessungs- und Katasterbehörde angesiedelt ist. Der obere GAG für Niedersachsen hat seine Geschäftsstelle bei der Vermessungs- und Katasterbehörde in Oldenburg eingerichtet (vgl. §§ 9, 17 DVBauGB). Ein GAG

  • erstellt Gutachten und Obergutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken (§ 193 Abs. 1 BauGB),

  • erstellt Bodenrichtwertkarten, Grundstücksmarktberichte und Kaufpreissammlungen (§ 14 DVBauGB),

  • gewährt Einsicht in die Bodenrichtwertkarten und den Grundstücksmarktbericht,

  • erteilt Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und gibt deren Daten weiter.

Er erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren nach der Gebührenordnung für GAG vom 26. September 2008 (GOGut, Nds. GVBI. 2008 S. 306).

Von der IHK öffentlich bestellte Sachverständige oder andere Sachverständige, z. B. Architekten können ebenfalls Gutachten über Verkehrswerte von Grundstücken erstellen.