OFD Niedersachsen - Verfügung vom 12.05.2016
S 0351 - 62 - St 142

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 12.05.2016 (S 0351 - 62 - St 142) - DRsp Nr. 2016/80478

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 12.05.2016 - Aktenzeichen S 0351 - 62 - St 142

DRsp Nr. 2016/80478

Auswirkungen von Sonderprüfungen auf die SteuerfestsetzungDiese Karteikarte Ist identisch mit AO-Kartei zu § 173 AO Karte 2

Bei der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach vorausgegangener Sonderprüfung (z. B. Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder Lohnsteuer-Außenprüfung) ist Folgendes zu beachten:

1 Allgemeines zum Umfang von Sonderprüfungen und zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Eine Sonderprüfung wirkt sich nur auf die geprüfte Steuerart und die geprüfte Steuerfestsetzung aus. Wurde z. B. bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung auch ein ertragsteuerlich relevanter Sachverhalt geprüft, so ist die Finanzbehörde nicht gehindert, im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 - 203 AO) denselben Sachverhalt nochmals zu prüfen und aufgrund dieser Überprüfung die Festsetzung der Ertragsteuer aufzuheben oder zu ändern.

Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Sonderprüfung die Investitionszulage betraf.