Entgegen der im BMF-Schreiben vom 3. August 2004, BStBl 2004 I S. 1187, vertretenen Verwaltungsauffassung hat der BFH in seinem Urteil vom 18. November 2014 (Az.: IX R 4/14, BStBl 2015 II, S. 526) entschieden, dass sich bei Wahl des Steuerpflichtigen zur Zuflussbesteuerung die Besteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht richtet. Damit ist in diesen Fällen das Stichtagsprinzip suspendiert. Unabhängig vom Veräußerungszeitpunkt ist damit ab VZ 2002 das Halbeinkünfteverfahren und ab VZ 2009 das Teileinkünfteverfahren anzuwenden, soweit die Zahlung im Zuflusszeitpunkt zur Überschreitung der Gewinnschwelle führt.
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