Infolge der Liberalisierung des Luftverkehrs in der EU können auch im EU-Ausland ansässigen Luftverkehrsunternehmen Streckengenehmigungen zur Durchführung von inländischen Personenbeförderungsleistungen erteilt werden. Der Ort der auf Inlandsstrecken bewirkten Personenbeförderungsleistungen liegt gem. § 3b Abs. 1 Satz 1 UStG im Inland, sodass die im deutschen Inlandsluftverkehr erzielten Umsätze von im EU-Ausland ansässigen Luftverkehrsunternehmen im Inland steuerbar sind.
Die Besteuerung der vorwiegend an Nichtunternehmer ausgeführten inländischen Personenbeförderungsleistungen des im Ausland ansässigen Luftverkehrsunternehmens erfolgt im allgemeinen Besteuerungsverfahren, wobei sich die Zuständigkeit der Finanzämter nach der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (UStZustVO) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2001 I S.
Danach ist für die Umsatzbesteuerung der Unternehmen, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland betrieben werden, das Finanzamt Hannover-Nord zuständig.
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