Bei Eintritt einer finanziellen Krise einer Kapitalgesellschaft wird häufig durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ganz oder teilweise auf eine bestehende Pensionsanwartschaft verzichtet. Hinsichtlich der allgemeinen steuerlichen Folgen wird auf KSt-Kartei § 8 KStG, Karte F 1 verwiesen.
Im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Verzichts auf die Pensionszusage ist bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein steuerlicher Zufluss des werthaltigen Teils der erdienten Anwartschaft sowie die Leistung einer verdeckten Einlage in entsprechender Höhe in die Kapitalgesellschaft anzunehmen. Die Kapitalgesellschaft hat als Wert der Einlage den tatsächlichen Wert der Forderung, nicht ihren Nennbetrag und auch nicht den als Verbindlichkeit passivierten Betrag anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997,BStBl 1998 II S. 307).
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