Bei sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG richtet sich das Besteuerungsrecht nach dem Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Wird die Leistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat erbracht, wird die Unternehmereigenschaft in der Regel durch die Verwendung der USt-Id-Nr. nachgewiesen (Abschn. 3a.2. Abs. 9 Satz 4 UStAE).
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