OFD Niedersachsen - Verfügung vom 15.09.2015
S 2240-186-St 222/St 221

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 15.09.2015 (S 2240-186-St 222/St 221) - DRsp Nr. 2015/80648

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 15.09.2015 - Aktenzeichen S 2240-186-St 222/St 221

DRsp Nr. 2015/80648

Einkommensteuer: §§ 4, 7, 7g EStG; ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

I. Allgemeines

Ein Blockheizkraftwerk dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme (sogenannte Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen eines Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwandt. Voraussetzung für einen sinnvollen Einsatz eines Blockheizkraftwerkes ist daher der gleichzeitige Bedarf an Strom und Wärme. Der selbst erzeugte Strom wird in der Regel insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht selbst verbraucht wird. Dabei sind die Netzbetreiber verpflichtet, Blockheizkraftwerke an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten Strom vorrangig abzunehmen.

Blockheizkraftwerke werden für unterschiedliche Einsatzgebiete mit verschiedenen Wirkungsgraden hergestellt:

Kleine Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt (kw) werden in Wohn- und Geschäftshäusern anstelle oder zusätzlich zu einer Heizungsanlage eingebaut. Der Strom wird selbst genutzt, an die Mieter weitergegeben oder in das Stromnetz eingespeist.