OFD Niedersachsen - Verfügung vom 18.02.2011
S 4500 - 156 - St 261
Normen:
GrEStG § 23 Abs. 4; GrEStG § 8 Abs. 2; GrEStG § 11 Abs. 1;

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 18.02.2011 (S 4500 - 156 - St 261) - DRsp Nr. 2011/80114

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 18.02.2011 - Aktenzeichen S 4500 - 156 - St 261

DRsp Nr. 2011/80114

Normenkette:

GrEStG § 23 Abs. 4; GrEStG § 8 Abs. 2; GrEStG § 11 Abs. 1;

Zeitpunkt der Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs

Nach § 23 Abs. 4 GrEStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997 (BGBl 1996 I S. 2049) sind die §§ 8 Abs. 2 und 11 Abs. 1 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht werden. Vorher verwirklichte Erwerbsvorgänge sind nach der bisherigen Gesetzesfassung zu besteuern. Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt Erwerbsvorgänge verwirklicht sind, in denen beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ein vollmachtloser Vertreter beteiligt war, gilt Folgendes:

Ein Erwerbsvorgang ist i. S. des § 23 GrEStG verwirklicht, wenn die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind (BFH-Urteil vom 17. September 1986,BStBl 1987 II S. 35). Unabhängig von der zivilrechtlichen Rückwirkung einer Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) tritt die nach dieser Rechtsprechung erforderliche Bindung beider Beteiligten erst im Zeitpunkt der Genehmigung des schuldrechtlichen Geschäfts durch den Vertretenen ein. Entscheidend ist damit zu welchem Zeitpunkt die Genehmigung wirksam wird und ob für die Genehmigung besondere Formerfordernisse gelten.