OFD Niedersachsen - Verfügung vom 19.05.2016 S 0453 - 6 - St 144
OFD Niedersachsen - Verfügung vom 19.05.2016 (S 0453 - 6 - St 144) - DRsp Nr. 2016/80500
OFD Niedersachsen, Verfügung vom 19.05.2016 - Aktenzeichen S 0453 - 6 - St 144
DRsp Nr. 2016/80500
Zuständigkeit für die Stundung und den Erlass von Kirchensteuern
Über Anträge auf Stundung oder Erlass von Kirchensteuern haben nach § 11 Abs. 4KiStRG in der Fassung vom 16. Dezember 2014 die kirchlichen Stellen zu entscheiden. Die Finanzämter sind nur berechtigt, Kirchensteuer mit dem Anteil zu stunden oder zu erlassen, mit dem auch die Einkommensteuer (Lohnsteuer) als Bemessungsgrundlage für die betreffende Kirchensteuer gestundet oder erlassen wird.
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