OFD Niedersachsen - Verfügung vom 19.05.2016
S 0453 - 6 - St 144

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 19.05.2016 (S 0453 - 6 - St 144) - DRsp Nr. 2016/80500

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 19.05.2016 - Aktenzeichen S 0453 - 6 - St 144

DRsp Nr. 2016/80500

Zuständigkeit für die Stundung und den Erlass von Kirchensteuern

Über Anträge auf Stundung oder Erlass von Kirchensteuern haben nach § 11 Abs. 4 KiStRG in der Fassung vom 16. Dezember 2014 die kirchlichen Stellen zu entscheiden. Die Finanzämter sind nur berechtigt, Kirchensteuer mit dem Anteil zu stunden oder zu erlassen, mit dem auch die Einkommensteuer (Lohnsteuer) als Bemessungsgrundlage für die betreffende Kirchensteuer gestundet oder erlassen wird.