Veräußert der Steuerpflichtige seinen Betrieb oder gibt ihn auf und hat er im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auf Antrag nur dann zu gewähren, wenn der Veräußerer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.
Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist allein auf das Sozialversicherungsrecht abzustellen. Danach liegt Berufsunfähigkeit vor bei Betroffenen, „deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist” (§ 240 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - SGB - VI).
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