OFD Niedersachsen - Verfügung vom 21.05.2015
S 7421 - 24 - St 181

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 21.05.2015 (S 7421 - 24 - St 181) - DRsp Nr. 2015/80403

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 21.05.2015 - Aktenzeichen S 7421 - 24 - St 181

DRsp Nr. 2015/80403

Nachweis der Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung; Aufzeichnungspflichten

Die besondere Besteuerungsform nach § 25a UStG ist grundsätzlich für Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen anzuwenden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt sind. Ein Wahlrecht besteht nur insoweit, als der Unternehmer selbst auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichten kann (§ 25a Abs. 8 UStG).

Gemäß § 25 Abs. 6 UStG und Abschn. 25a. 1 Abs. 17 UStAE hat der Unternehmer besondere Aufzeichnungen zu führen. Diese gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen, s. Abschn. 25a.1 Abs. 17 S. 3 UStAE. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften allein führt nicht zur Versagung der Differenzbesteuerung, weil diese nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehören. Die Aufzeichnungen können vom Unternehmer auch nachgeholt werden und müssen nicht zeitnah erfolgenUrteil des FG Berlin vom 21. Dezember 1999, 7 K 5176/98, EFG 2000 S. 521. Das Fehlen von Aufzeichnungen kann aber Anlass für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sein.