OFD Niedersachsen - Verfügung vom 24.03.2016
S 7100 - 806 - St 172

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 24.03.2016 (S 7100 - 806 - St 172) - DRsp Nr. 2016/80328

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 24.03.2016 - Aktenzeichen S 7100 - 806 - St 172

DRsp Nr. 2016/80328

Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Schlachtvieh

Bei der Lieferung von Schlachtvieh durch Landwirte an Schlachthöfe oder Viehhändler wird das Vieh regelmäßig vom Schlachthofbetreiber oder Viehhändler beim Landwirt abgeholt. Die Abrechnung erfolgt durch den Schlachthofbetreiber oder Viehhändler gegenüber dem Landwirt per Gutschrift nach der Veterinärprüfung beim Schlachthof. Dabei werden auch die durch den Schlachthofbetreiber oder Viehhändler erbrachten sog. Vorkosten (z. B. Transportkosten, Erfassungskosten, Kosten der Lebendverwiegung, Versicherungskosten, Veterinärkosten etc.) berechnet. In Ermangelung einer gesetzlichen Definition von Vorkosten bestimmt sich der Umfang nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.

Für die Frage, ob sog. Vorkosten eine Entgeltminderung für die Lieferung des Viehs durch den Landwirt an den Schlachthofbetreiber oder Viehhändler oder eine eigenständige - dem Regelsteuersatz unterliegende - Leistung des Schlachthofbetreibers oder Viehhändlers an den Landwirt darstellen, ist unabhängig von der umsatzsteuerlichen Bestimmung des Leistungszeitpunkts auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen abzustellen.

Gefahrenübergang bei Ankunft am Schlachthof („auf der Waage”)