OFD Niedersachsen - Verfügung vom 25.04.2016
S 7240 - 56 - St 187 VD

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 25.04.2016 (S 7240 - 56 - St 187 VD) - DRsp Nr. 2016/80467

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 25.04.2016 - Aktenzeichen S 7240 - 56 - St 187 VD

DRsp Nr. 2016/80467

Steuersatz bei Hochzeits-/Portraitfotografie und Umsätzen mit Fotobüchern

Für fotografische Leistungen findet grundsätzlich der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG Anwendung.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG unterliegen jedoch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben, dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist nach Abschn. 12.7 UStAE, dass der wesentliche Inhalt der Leistung in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis.

Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive - z. B. Passbilder, Familien- und Gruppenaufnahmen - liegt keine Rechtsübertragung, sondern eine nicht begünstigte Lieferung vor (vgl. Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 4 UStAE). Das gilt auch für Bilddateien.