OFD Niedersachsen - Verfügung vom 27.01.2011
S 2246 - 22 - St 224
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; BMV-Ä § 25;

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 27.01.2011 (S 2246 - 22 - St 224) - DRsp Nr. 2011/80117

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.01.2011 - Aktenzeichen S 2246 - 22 - St 224

DRsp Nr. 2011/80117

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; BMV-Ä § 25;

Ertragsteuerliche Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen

„Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen Folgendes:

I. Erbringung von Laborleistungen durch einen niedergelassenen Laborarzt

Der Laborarzt erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), wenn er - ggf. unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte - aufgrund der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (sog. Stempeltheorie). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierfür sind die Praxisstruktur, die individuelle Leistungskapazität des Arztes, das in der Praxis anfallende Leistungsspektrum und die Qualifikation der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt im Einzelfall z. B. dann nicht vor, wenn die Zahl der vorgebildeten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen.

II. Erbringung von Laborleistungen durch eine Laborgemeinschaft

1. Definition der Laborgemeinschaft