Die nach §
Die Leistungen der Kursträger sind steuerfrei, wenn diese vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung von Integrationskursen zugelassen sind. Die Zulassung gilt als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG und ersetzt die Bescheinigung der zuständigen LandesbehördeAbschn. 4.21.5 Abs. 5 Satz 3 UStAE; das erforderliche Einverständnis der Landesbehörde ist erteilt, s. USt-Kartei - OFD Niedersachsen,
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