Die in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aufgeführten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug müssen insgesamt erfüllt sein. Nach dem BFH-Urteil vom 19. April 2007 - V R 48/04 - ( BStBl 2009 II S. 315) trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Der Unternehmer muss also nachweisen, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind. Ist dies der Fall, so kann der Vorsteuerabzug nicht mit der Begründung versagt werden, dass der Unternehmer in einen vom Verkäufer begangenen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war, wenn er dies weder wusste noch wissen konnte (vgl. Abschnitt 15.2 Absatz 2 Sätze 4 bis 6 UStAE). Hieraus ist keinesfalls zu entnehmen, dass der Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen gewährt werden kann, wenn ein Tatbestandsmerkmal des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (z. B. Unternehmereigenschaft des Verkäufers, tatsächliche Durchführung einer Lieferung oder sonstigen Leistung, Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung) nicht erfüllt ist.
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