Fraglich ist, ob bei einer Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG der Einbringende auf den steuerlichen Übertragungsstichtag (Einbringungszeitpunkt) zwingend zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen muss, wenn sowohl der Einbringende als auch die übernehmende Personengesellschaft den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
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