OFD Niedersachsen - Verfügung vom 30.06.2015
S 7200 - 429 - St 172

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 30.06.2015 (S 7200 - 429 - St 172) - DRsp Nr. 2015/80432

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 30.06.2015 - Aktenzeichen S 7200 - 429 - St 172

DRsp Nr. 2015/80432

Rückforderungen zur Besonderen Ausgleichsregelung des § 40 EEG 2009 und 2012

Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wird über besondere Einspeisevergütungen gefördert, die weit über den Preis hinausgehen, der an der Strombörse für Ökostrom bezahlt wird. Die Differenz zwischen dem gezahlten Einspeisepreis und dem an der Strombörse erzielbaren Weiterveräußerungspreis wird über die EEG-Umlage vom Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) über das regionale Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) auf alle Stromverbraucher umgelegt. Gegenüber dem Stromverbraucher wird die EEG-Umlage in den Strompreis eingerechnet und gehört zur Bemessungsgrundlage für die Stromlieferung. Der Ausgleichsmechanismus der §§ 34 ff. EEG 2009 und 2012 löst dagegen zwischen ÜNB und EVU keine Umsatzsteuer aus (vgl. Abschn. 1.7 Abs. 2 UStAE).