OFD Niedersachsen - Verfügung vom 31.03.2015
S 7200 - 283 - St 171

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 31.03.2015 (S 7200 - 283 - St 171) - DRsp Nr. 2015/80267

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 31.03.2015 - Aktenzeichen S 7200 - 283 - St 171

DRsp Nr. 2015/80267

Zuwendungen und Ausgleichszahlungen für Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuwendungen und Ausgleichszahlungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Aufgabenträger des ÖPNV sind

  • die Region Hannover für den gesamten ÖPNV in ihrem Gebiet,

  • der Zweckverband Großraum Braunschweig für den gesamten ÖPNV in seinem Verbandsbereich,

  • das Land Niedersachsen für den Schienenpersonennahverkehr und

  • die Landkreise und kreisfreien Städte für den übrigen ÖPNV in ihrem jeweiligen Gebiet

(§ 4 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz vom 28. Juni 1995 - NNVG -).

Mehrere Aufgabenträger können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen. Der Zweckverband hat den Charakter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die folgenden Ausführungen gelten für die gesetzlichen Aufgabenträger und für die Zweckverbände.