OFD Niedersachsen - Verfügung vom 31.03.2016
S 0130 - 39 - St 142

OFD Niedersachsen - Verfügung vom 31.03.2016 (S 0130 - 39 - St 142) - DRsp Nr. 2016/80453

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 31.03.2016 - Aktenzeichen S 0130 - 39 - St 142

DRsp Nr. 2016/80453

Auskunftserteilung an Registergerichte

1. Löschung von Eintragungen im Handels- und Partnerschaftsregister-Auskunftserteilung nach § 379 Abs. 2 FamFG

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) wurde am 1. September 2009 durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzt.

Gemäß § 379 Abs. 2 FamFG haben die Finanzbehörden den Registergerichten auf Ersuchen Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 379 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 FamFG).

Es handelt sich hierbei um eine durch Gesetz ausdrücklich zugelassene Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).

Auskünfte zu anderen Zwecken, z. B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.

Bestehen Zweifel, ob die erbetene Auskunft nach Art oder Umfang zulässig ist, so sind diese durch Rückfrage beim Registergericht zu klären.