OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 02.01.2014
Kurzinfo ESt 1/2014

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 02.01.2014 (Kurzinfo ESt 1/2014) - DRsp Nr. 2014/80023

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 02.01.2014 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 1/2014

DRsp Nr. 2014/80023

Europarechtswidrigkeit des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten;; BFH-Urteil vom 25.08.2009 - I R 88, 89/07 EuGH-Vorlage vom 06.08.2013 - VIII R 39/12

Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.11.2008 - VIII R 24/07 entschieden, dass die Pauschalbesteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. „schwarzen” Fonds) nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Das BMF erklärte das v. g. Urteil mit Schreiben vom 06.07.2009, BStBl 2009 I, S. 770 in Bezug auf Investmentvermögen in Mitgliedstaaten der EU für anwendbar.

Mit Urteil vom 25.08.2009, I R 88, 89/07 stellte der BFH fest, dass die pauschale Besteuerung gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG auch im Hinblick auf schwarze Fonds aus Drittstaaten gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder soll das Urteil vom 25.08.2009, I R 88, 89/07 gegenwärtig nicht veröffentlicht und zunächst eine Entscheidung des VIII. Senats des BFH in dem noch anhängigen Revisionsverfahren VIII R 2/09 gegen das Urteil des FG München vom 16.12.2008, 10 K 4614/05 abgewartet werden.