OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 04.11.2013
G 1422 - 2013/0023 - St 161

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 04.11.2013 (G 1422 - 2013/0023 - St 161) - DRsp Nr. 2013/80722

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 04.11.2013 - Aktenzeichen G 1422 - 2013/0023 - St 161

DRsp Nr. 2013/80722

Hinzurechnung von Hotelleistungen bei Reiseveranstaltern nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG

Bietet ein Unternehmen dem Kunden Reisen als Gesamtpaket, d. h. unter Verbindung mehrerer Komponenten (Beförderung, Unterbringung, Verpflegung, Ausflüge) an, stellt sich die Frage, ob die Hotelkosten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG unterliegen. In diesen Fällen erbringt der Gewerbetreibende die Einzelleistungen (Beförderung, Unterbringung, Verpflegung, Ausflüge, Wellness) typischerweise nicht vollständig selbst, sondern - zumindest teilweise - durch Subunternehmer. Für Unterbringung und Verpflegung werden dabei typischerweise Hotelkontingente im Voraus erworben und vom Reiseveranstalter im Laufe des Jahres abgerufen.

Nach Erörterung auf Bund-/Länderebene bitte ich dazu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Aufwendungen eines Reiseveranstalters im Zusammenhang mit der bloßen Reservierung eines Zimmerkontingents (Reservierungsvertrag) unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.