OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 11.07.2013
S 2742a -2003 - St 137

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 11.07.2013 (S 2742a -2003 - St 137) - DRsp Nr. 2014/80383

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 11.07.2013 - Aktenzeichen S 2742a -2003 - St 137

DRsp Nr. 2014/80383

Anwendung der Zinsschranke nach § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG; Praxisfragen

A. Zinsschranke bei Förderdarlehen

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der Körperschaftsteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erfüllen die KfW-Programme „Offshore-Windenergie (273) und „Finanzierungsinitiative Energiewende (291) die Voraussetzungen der Rz. 94 des BMF-Schreibens vom 04.07.2008 ( BStBl 2008 I S. 718).

Dies gilt auch für Darlehen, die im Rahmen des sog. Kfw-Sonderprogramms mit seinen Bausteinen „Mittelständische Unternehmen”, „große Unternehmen” und „Projektfinanzierungen” gewährt werden.

Vergütungen für Darlehen, die im Rahmen dieser Programme vergeben werden, sind keine Zinsaufwendungen (bzw. Zinserträge) im Sinne der Zinsschranke

B. Entstehung des EBITDA-Vortrags nach § 4h Abs. 1 Satz 1 bis 3 EStG

Nach dem Wortlaut des § 4h Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG entsteht ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren, in denen § 4h Abs. 2 EStG die Anwendung von § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG ausschließt.