OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 11.10.2013
Kurzinfo ESt 23/2013

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 11.10.2013 (Kurzinfo ESt 23/2013) - DRsp Nr. 2013/80648

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 11.10.2013 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 23/2013

DRsp Nr. 2013/80648

Progressionsvorbehalt; Rückwirkende Verrechnung von Zahlungen zwischen den Trägern von Sozialleistungen

Hat ein Steuerpflichtiger von einem Leistungsträger (LT 1) Sozialleistungen erhalten und entfällt der Anspruch auf diese Leistungen, weil nachträglich festgestellt wird, dass der Steuerpflichtige Anspruch auf Leistungen eines anderen Leistungsträgers (LT 2) hat, ist der LT 2 verpflichtet, dem LT 1 die dem Steuerpflichtigen ausgezahlten Beträge zu erstatten (§ 102 ff SGB X).

Der Erstattungsbetrag ist als Sozialleistung des LT 2 anzusehen und gilt im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Leistung durch den LT 1 als beim Steuerpflichtigen zugeflossen (vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei rückwirkendem Wegfall eines Anspruchs auf Krankengeld wegen rückwirkender Bewilligung einer Rente R 32b Abs. 4 EStR und BFH-Urteil vom 10.07.2002,BStBl 2003 II, 391).

Einzelne Träger von Sozialleistungen haben bei der Erstellung der elektronischen Mitteilungen die oben dargestellte Rechtsauffassung bisher nicht berücksichtigt, sondern die Mitteilungen unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips erstellt.

Wenn beide Leistungsträger entsprechend verfahren sind, ergibt sich eine steuerliche Auswirkung in diesen Fällen lediglich, wenn eine Sozialleistung dem Progressionsvorbehalt unterliegt, die andere dagegen nicht.

Beispiel 1: