Mit der Aktualisierung der Kurzinformation für den Lohnsteuer-Außendienst Nr. 02/2012 vom 24.04.2014 wurde darauf hingewiesen, dass die beim Bundesfinanzhof zum Anwendungsbereich des § 37b EStG revisionsanhängigen FG-Verfahren mittlerweile entschieden sind.
Der BFH hat in den bislang noch nicht veröffentlichten Grundsatzentscheidungen (drei Urteile vom 16.10.13, VI R 52/11, VI R 57/11 und VI R 78/12 sowie ein Urteil vom 12.12.2013, VI R 47/12) klarstellende Aussagen im Hinblick auf die Auslegung der Rechtsnorm getroffen. Unter die Pauschalierungsvorschrift fallen demnach nur Zuwendungen, die (beim Empfänger) einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Damit widersprach der BFH gerade der in Bezug auf die pauschalierende Abgeltung von Sachzuwendungen an Dritte (§ 37b Abs. 1 EStG) gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle.