OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 20.04.2015
S 2170 - 2015/0004 - St 141

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 20.04.2015 (S 2170 - 2015/0004 - St 141) - DRsp Nr. 2015/80287

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 20.04.2015 - Aktenzeichen S 2170 - 2015/0004 - St 141

DRsp Nr. 2015/80287

Steuerliche Behandlung des sog. Handgelds/Signing Fees im Profifußball; Exklusive Nutzungsmöglichkeit an einem Lizenzspieler im Profifußball

Verpflichtet ein Fußballverein einen Spieler, der bei keinem anderen Verein unter Vertrag steht (sog. ablösefreie Spieler), hat der aufnehmende Verein keine Ablösezahlungen (Transferentschädigungen) an einen abgebenden Verein zu leisten, vielmehr werden Zahlungen an den Spieler selbst und ggf. an dessen Spielerberater geleistet. Diese Zahlungen werden als Handgeld, signing fees oder Sonderzahlungen bezeichnet.

Mit Urteil vom 14.12.2011, I R 108/10, hat der BFH zu Transferentschädigungen entschieden, dass diese Ablösezahlungen als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit „an dem Spieler” zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben sind.

Nach Auffassung der Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erwirbt der verpflichtende Verein mit der Zahlung eines Handgeldes an ablösefreie Profifußballspieler, demgegenüber kein immaterielles Wirtschaftsguts i. S. d. § 5 Abs. 2 EStG.