OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 21.06.2016
S 2137 - 2012/0007 - St 143

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 21.06.2016 (S 2137 - 2012/0007 - St 143) - DRsp Nr. 2018/80312

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 21.06.2016 - Aktenzeichen S 2137 - 2012/0007 - St 143

DRsp Nr. 2018/80312

Verfügung betr. bilanzsteuerrechtliche Beurteilung der Rückkaufoptionen im Kfz-Handel im Zusammenhang mit Leasing-Restwertmodellen des Volkswagenkonzerns

Bilanzierung der Rückkaufoption im Kfz-Handel

Aufgrund des BFH-Urteils vom 17. 11. 2010 I R 83/09 (BStBl. 2011 II S. 812) bestimmte das BMF-Schreiben vom 12. 10. 2011 (BStBl. I S. 967)[1] , dass Kraftfahrzeughändler Rückkaufoptionen zu vorher festgelegten Restwerten unter bestimmten Voraussetzungen als Verbindlichkeit zu passivieren haben. Die Verbindlichkeit ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit dem für die Rückkaufoption geleisteten Entgelt zu bewerten. Für den rückkaufverpflichteten Händler kann darüber hinaus - z. B. aufgrund eines sich abzeichnenden Preisverfalls auf dem Gebrauchtwagenmarkt - ein die Höhe des Entgelts für die Rückkaufoption übersteigendes Risiko bestehen, welches als Drohverlust aus einem schwebenden Geschäft gem. § 5 Abs. 4 a EStG nicht passivierungsfähig ist.

Beim Käufer und Optionsberechtigten (Leasinggesellschaft) ist nach dem BMF-Schreiben vom 12. 10. 2011 (BStBl. I S. 967)[2] ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut anzusetzen, das gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten ist und dem Wert der beim Kfz-Händler angesetzten Verbindlichkeit entspricht.