OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 27.05.2016
akt. Kurzinfo Lst Nr. 3/2015

OFD Nordrhein-Westfalen - Verfügung vom 27.05.2016 (akt. Kurzinfo Lst Nr. 3/2015) - DRsp Nr. 2016/80534

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 27.05.2016 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo Lst Nr. 3/2015

DRsp Nr. 2016/80534

Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG

Der BFH hat in den nunmehr zur Veröffentlichung im BStBl 2013 II anstehenden Grundsatzentscheidungen (drei Urteile vom 16.10.13, VI R 52/11, VI R 57/11 und VI R 78/12 sowie ein Urteil vom 12.12.2013, VI R 47/12) klarstellende Aussagen im Hinblick auf die Auslegung der Rechtsnorm getroffen. Unter die Pauschalierungsvorschrift fallen demnach nur Zuwendungen, die (beim Empfänger) einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Damit widersprach der BFH gerade der in Bezug auf die pauschalierende Abgeltung von Sachzuwendungen an Dritte (§ 37b Abs. 1 EStG) gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle.

Im Hinblick auf die pauschalierende Abgeltung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegebenen Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) ergeben sich im Ergebnis keine Änderungen durch die Rechtsprechung.